Zivilrecht
Anspruchsgrundlagen im BGB: Prüfungsreihenfolge und Übersicht
Wer in der Zivilrechtsklausur die Anspruchsgrundlagen in der falschen Reihenfolge prüft, verliert Punkte, noch bevor die erste Subsumtion beginnt. Diese Seite zeigt die anerkannte Prüfungsreihenfolge, die wichtigsten Normen im Überblick und passende Formulierungen für den Obersatz.
Was ist eine Anspruchsgrundlage?
Eine Anspruchsgrundlage ist die Norm, die einem Beteiligten das Recht gibt, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Sie ist der Ausgangspunkt jeder zivilrechtlichen Fallprüfung: Der Obersatz im Gutachtenstil benennt sie, ihre Tatbestandsmerkmale liefern die Gliederung, und an ihnen entlang läuft die Subsumtion.
Die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht
Geprüft wird von der engsten zur weitesten Verbindung zwischen den Beteiligten. Die Reihenfolge ist keine Förmelei: Vorrangige Anspruchsgrundlagen können nachrangige sperren oder inhaltlich verdrängen.
Vertragliche Ansprüche
Zuerst wird geprüft, ob die Parteien eine vertragliche Bindung eingegangen sind. Dazu zählen auch vertragsähnliche Ansprüche aus culpa in contrahendo.
Typische Normen
§ 433 Abs. 1 S. 1, § 433 Abs. 2, § 535, § 611a, § 280 Abs. 1, §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
Quasivertragliche Ansprüche
Fehlt ein Vertrag, kommen Geschäftsführung ohne Auftrag und ähnliche Sonderverbindungen in Betracht, bevor das Sachenrecht eröffnet wird.
Typische Normen
§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB; §§ 677, 678 BGB; §§ 684 S. 1, 812 BGB
Dingliche Ansprüche
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers und das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen vor den deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil das EBV insoweit eine Sperrwirkung entfaltet.
Typische Normen
§ 985, §§ 987 ff., § 1004 Abs. 1 BGB
Deliktische Ansprüche
Erst danach folgt das Deliktsrecht. Es setzt keine Sonderverbindung voraus, ist aber gegenüber Vertrag und EBV nachrangig zu prüfen.
Typische Normen
§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i. V. m. Schutzgesetz, § 826, § 831 BGB
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Das Bereicherungsrecht bildet den Abschluss. Es greift, soweit eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund verbleibt und nicht bereits vorrangige Regeln eingreifen.
Typische Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2, § 816 Abs. 1 S. 1, § 818 BGB
Übersicht: die wichtigsten Anspruchsgrundlagen
| Norm | Worauf gerichtet | Kernvoraussetzungen |
|---|---|---|
| § 433 Abs. 1 S. 1 BGB | Übergabe und Übereignung der Kaufsache | Wirksamer Kaufvertrag |
| § 433 Abs. 2 BGB | Kaufpreiszahlung und Abnahme | Wirksamer Kaufvertrag |
| § 280 Abs. 1 BGB | Schadensersatz neben der Leistung | Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden |
| §§ 280, 281 BGB | Schadensersatz statt der Leistung | Zusätzlich erfolglose Fristsetzung |
| § 985 BGB | Herausgabe der Sache an den Eigentümer | Eigentum des Anspruchstellers, Besitz des Gegners, kein Recht zum Besitz |
| § 1004 Abs. 1 BGB | Beseitigung und Unterlassung einer Störung | Eigentumsbeeinträchtigung, Störereigenschaft, keine Duldungspflicht |
| § 823 Abs. 1 BGB | Schadensersatz bei Rechtsgutsverletzung | Rechtsgutsverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden |
| § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB | Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten | Etwas erlangt, durch Leistung, ohne Rechtsgrund |
Formulierung des Obersatzes
Vertraglich: K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Pkw aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben.
Dinglich: E könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB haben.
Deliktisch: G könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
Bereicherungsrechtlich: A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Geldbetrags aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.
Der Obersatz nennt immer Anspruchsteller, Anspruchsgegner, Anspruchsziel und die Norm – in dieser Reihenfolge und im Konjunktiv.
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Hinweis: Die Korrektur wird von einer KI erstellt und ersetzt keine Rechtsberatung und keine offizielle Prüfungsbewertung.