Zivilrecht

Anspruchsgrundlagen im BGB: Prüfungsreihenfolge und Übersicht

Wer in der Zivilrechtsklausur die Anspruchsgrundlagen in der falschen Reihenfolge prüft, verliert Punkte, noch bevor die erste Subsumtion beginnt. Diese Seite zeigt die anerkannte Prüfungsreihenfolge, die wichtigsten Normen im Überblick und passende Formulierungen für den Obersatz.

Was ist eine Anspruchsgrundlage?

Eine Anspruchsgrundlage ist die Norm, die einem Beteiligten das Recht gibt, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Sie ist der Ausgangspunkt jeder zivilrechtlichen Fallprüfung: Der Obersatz im Gutachtenstil benennt sie, ihre Tatbestandsmerkmale liefern die Gliederung, und an ihnen entlang läuft die Subsumtion.

Die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht

Geprüft wird von der engsten zur weitesten Verbindung zwischen den Beteiligten. Die Reihenfolge ist keine Förmelei: Vorrangige Anspruchsgrundlagen können nachrangige sperren oder inhaltlich verdrängen.

1

Vertragliche Ansprüche

Zuerst wird geprüft, ob die Parteien eine vertragliche Bindung eingegangen sind. Dazu zählen auch vertragsähnliche Ansprüche aus culpa in contrahendo.

Typische Normen

§ 433 Abs. 1 S. 1, § 433 Abs. 2, § 535, § 611a, § 280 Abs. 1, §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB

2

Quasivertragliche Ansprüche

Fehlt ein Vertrag, kommen Geschäftsführung ohne Auftrag und ähnliche Sonderverbindungen in Betracht, bevor das Sachenrecht eröffnet wird.

Typische Normen

§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB; §§ 677, 678 BGB; §§ 684 S. 1, 812 BGB

3

Dingliche Ansprüche

Der Herausgabeanspruch des Eigentümers und das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen vor den deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil das EBV insoweit eine Sperrwirkung entfaltet.

Typische Normen

§ 985, §§ 987 ff., § 1004 Abs. 1 BGB

4

Deliktische Ansprüche

Erst danach folgt das Deliktsrecht. Es setzt keine Sonderverbindung voraus, ist aber gegenüber Vertrag und EBV nachrangig zu prüfen.

Typische Normen

§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i. V. m. Schutzgesetz, § 826, § 831 BGB

5

Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Das Bereicherungsrecht bildet den Abschluss. Es greift, soweit eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund verbleibt und nicht bereits vorrangige Regeln eingreifen.

Typische Normen

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2, § 816 Abs. 1 S. 1, § 818 BGB

Übersicht: die wichtigsten Anspruchsgrundlagen

NormWorauf gerichtetKernvoraussetzungen
§ 433 Abs. 1 S. 1 BGBÜbergabe und Übereignung der KaufsacheWirksamer Kaufvertrag
§ 433 Abs. 2 BGBKaufpreiszahlung und AbnahmeWirksamer Kaufvertrag
§ 280 Abs. 1 BGBSchadensersatz neben der LeistungSchuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden
§§ 280, 281 BGBSchadensersatz statt der LeistungZusätzlich erfolglose Fristsetzung
§ 985 BGBHerausgabe der Sache an den EigentümerEigentum des Anspruchstellers, Besitz des Gegners, kein Recht zum Besitz
§ 1004 Abs. 1 BGBBeseitigung und Unterlassung einer StörungEigentumsbeeinträchtigung, Störereigenschaft, keine Duldungspflicht
§ 823 Abs. 1 BGBSchadensersatz bei RechtsgutsverletzungRechtsgutsverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGBHerausgabe des rechtsgrundlos ErlangtenEtwas erlangt, durch Leistung, ohne Rechtsgrund

Formulierung des Obersatzes

Vertraglich: K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Pkw aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

Dinglich: E könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB haben.

Deliktisch: G könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

Bereicherungsrechtlich: A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Geldbetrags aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.

Der Obersatz nennt immer Anspruchsteller, Anspruchsgegner, Anspruchsziel und die Norm – in dieser Reihenfolge und im Konjunktiv.

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Hinweis: Die Korrektur wird von einer KI erstellt und ersetzt keine Rechtsberatung und keine offizielle Prüfungsbewertung.